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Voraussetzungen für den Erhalt des Steuerbonus:
- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
- Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen (auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt)
- Rechnung wurde auf das Konto des Handwerksbetriebes überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstitutes, d.h. Überweisung oder Kontoauszug)
- Materialkosten werden nicht begünstigt
Achtung: Kein Steuerbonus bei Geltendmachung der Aufwendung als:
- Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2EStG)
- Werbungskosten (§ 19 EStG)
- Sonderausgaben (z. B. § 10 f EStG, Denkmalschutz)
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis